RS Vwgh 1994/1/27 92/01/1125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Eine kurzfristige Inhaftierung und Einteilung zur Zwangsarbeit für einen Tag kann nicht als derart gravierend angesehen werden, daß eine den weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich machende Intensität erreicht wurde (hier: Libanon).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992011125.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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