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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1 Z1;Rechtssatz
Von "Desertion" im Sinne von "Fahnenflucht", nämlich der Verweigerung bzw eigenmächtigen Beendigung der jeden Staatsbürger treffenden Wehrpflicht, kann bei Zwangsrekrutierungen durch rivalisierende Gruppierungen in einem Bürgerkrieg im Heimatland eines Asylwerbers (hier eines liberianischen Staatsangehörigen) nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992011083.X01Im RIS seit
20.11.2000