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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Zurechnung von Einkünften entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung von Einkünften und damit über diese disponieren kann. Zurechnungssubjekt der Einkünfte ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außenhin in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Wichtigstes Merkmal für die zur Unternehmereigenschaft iSd Umsatzsteuerrechtes notwendige Selbständigkeit ist die Tragung des Unternehmerrisikos (Hinweis E 22.9.1992, 92/14/0047; E 25.1.1993, 92/15/0024; E 2.3.1993, 92/14/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150136.X01Im RIS seit
20.11.2000