RS Vwgh 1994/1/27 92/15/0136

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Zurechnung von Einkünften entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung von Einkünften und damit über diese disponieren kann. Zurechnungssubjekt der Einkünfte ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außenhin in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Wichtigstes Merkmal für die zur Unternehmereigenschaft iSd Umsatzsteuerrechtes notwendige Selbständigkeit ist die Tragung des Unternehmerrisikos (Hinweis E 22.9.1992, 92/14/0047; E 25.1.1993, 92/15/0024; E 2.3.1993, 92/14/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150136.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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