RS Vwgh 1994/1/28 93/11/0035

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Veröffentlicht am 28.01.1994
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Index

20/03 Sachwalterschaft
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG 1957 §37;
UbG §10;
UbG §11;
UbG §2;
UbG §29 Abs3;
UbG §3 Z1;
UbG §32;
UbG §8;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 28.1.1994 93/11/0022,93/11/0023; am 21.5.1994 93/11/0033

Rechtssatz

Eine Unterbringung iSd § 8 UbG ist zu einem ein Faktum, nämlich die tatsächliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit einer Person (§ 2 UbG). Sie ist zum anderen auch ein rechtlich gebotener Zustand, und zwar - wie aus § 3 Z 1 UbG iVm mit der korrespondierenden Grundsatzbestimmung des § 37 KAG 1957 erhellt - im Interesse der nötigen Abwehr der iZm einer psyschischen Krankheit stehenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Kranken oder anderer Personen. Diesen Zustand für die Dauer des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aufrechtzuerhalten, ist Aufgabe der jeweiligen Anstalt (§ 10, § 11 und § 32 UbG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110035.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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