RS Vwgh 1994/1/28 93/11/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/03 Sachwalterschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131a impl;
UbG §10;
UbG §11;
UbG §18;
UbG §28;
UbG §33;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 28.1.1994 93/11/0022,93/11/0023; am 21.5.1994 93/11/0033

Rechtssatz

Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Hinsichtlich Maßnahmen nach dem UbG sind Maßnahmenbeschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG gegen Anstaltsakte - unbeschadet der Frage, ob sie überhaupt als Ausübung behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt anzusehen sind - jedenfalls insoweit unzulässig, als dagegen ein Rechtsmittel an das Gericht zur Verfügung steht.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110035.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten