RS Vwgh 1994/1/28 93/11/0035

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Veröffentlicht am 28.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
20/03 Sachwalterschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
UbG §10;
UbG §11;
UbG §14 Abs1;
UbG §17;
UbG §18;
UbG §19 Abs1;
UbG §30;
UbG §33;
UbG §38;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 28.1.1994 93/11/0022,93/11/0023; am 21.5.1994 93/11/0033

Rechtssatz

Die ordentlichen Gerichte sind zur Prüfung der im UbG geregelten Zwangsakte in Krankenanstalten und Abteilungen für Psychatrie zuständig. Der Gesetzgeber hat insoweit von der in Art 6 Abs 1 PersFrschG 1988 vorgesehenen Alternative - Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges einer festgenommenen oder angehaltenenen Person "durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde" - iSd erstgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hegt schon deshalb gegen die in Rede stehende Regelung unter dem Blickwinkel des Art 94 B-VG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Einschränkung der Prüfbefugnis der ordentlichen Gerichte in Ansehung von Maßnahmen nach dem UbG in zeitlicher Hinsicht ist diesem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus der umfasssenden Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Prüfg der Zulässigkeit einer Unterbringung nach dem UbG folgt die Unzuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate zur Prüfung einer solchen Maßnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110035.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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