RS Vwgh 1994/1/28 93/11/0035

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Veröffentlicht am 28.01.1994
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Index

20/03 Sachwalterschaft

Norm

UbG §10;
UbG §11;
UbG §29 Abs3;
UbG §32;
UbG §8;
UbG §9;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 28.1.1994 93/11/0022,93/11/0023; am 21.5.1994 93/11/0033

Rechtssatz

Gem § 29 Abs 3 und § 32 UbG endet eine Unterbringung NICHT schon mit dem ENTWEICHEN des Untergebrachten aus der Anstalt. Vielmehr hat in diesem Falle die Anstalt entsprechend der ihr übertragenen Sicherungsaufgabe darauf hinzuwirken, daß der durch das Entweichen geschaffenen rechtswidrige Zustand im Interesse der gebotenen Gefahrenabwehr so rasch wie möglich beendet wird. Dabei macht es keinen rechtlich relevanten Unterschied, ob der untergebrachte Kranke aus einem nicht geschlossenen Bereich innerhalb der betreffenden Anstalt oder aber von außerhalb der Anstalt in den geschlossenen Bereich zurückgebracht wird. Die einzige Unterscheidung besteht lediglich darin, daß die Anstalt bei der Rückbringung eines aus der Anstalt entwichenen Untergebrachten in der Regel auf die Mithilfe der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angewiesen ist. Gegen deren Mitwirkung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hiezu bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, weil sich aus der in § 8 und § 9 UbG normierten Ermächtigung zur zwangsweisen (erstmaligen) Verbringung in eine Anstalt kraft Größenschlusses auch die Ermächtigung ergibt, entwichene Untergebrachte über Ersuchen der betreffenden Anstalt wieder in diese zurückzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110035.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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