RS Vfgh 1988/3/7 B914/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1988
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/03 Weinrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz - Verwaltungsakt
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Sachentscheidung
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
WeinV 1986
WeinG §45 idF der Nov 1986
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Einführung eines Kontrollzeichens (anstelle der Banderole) im Hinblick auf das Gleichheitsgebot - sachgerechte Regelung im Hinblick auf die angestrebte technische Vereinfachung und finanzielle Erleichterung für bestimmte (kleinere) Betriebe; §45 Abs1 zweiter und dritter Satz WeinG iS des Art18 B-VG hinreichend bestimmt; keine Bedenken gegen die Abgrenzung der Betriebsgröße durch den Verordnungsgeber

Rechtssatz

Die dem einfachen Gesetzgeber von Verfassungs wegen eingeräumte Gestaltungsfreiheit besteht sowohl in Ansehung der angestrebten Ziele als auch bezüglich der Auswahl der zur Zielerreichung einzusetzenden Mittel.

Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, zu entscheiden, welche Instrumente er - unter Berücksichtigung allfälliger erwünschter oder in Kauf genommener Nebenwirkungen - in der jeweils gegebenen Situation zur Zielerreichung geeignet erachtet und welches unter mehreren möglichen Mitteln er auswählt und einsetzt. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber nur dann entgegentreten, wenn er bei der Bestimmung der einzusetzenden Mittel die ihm von Verfassungs wegen gesetzten Schranken überschreitet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er das sich aus dem Gleichheitsgebot ergebende Sachlichkeitsgebot verletzt, wenn er also beispielsweise zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen (s zB VfGH 16.06.87 G141-142/86 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).

Keine Gleichheitsbedenken gegen §45 WeinG idF der Novelle 1986 und die WeinV 1986.Keine Gleichheitsbedenken gegen §45 WeinG in der Fassung der Novelle 1986 und die WeinV 1986.

Das in der Regierungsvorlage zum WeinG in der Stammfassung ausgedrückte Ziel, eine genaue Kontrolle des in Flaschen und (sonstigen) Kleinbehältnissen (bis zu 50 Liter) in Verkehr gesetzten Weines zu ermöglichen, ist sachgerecht (vgl. VfHG 16.06.87 G141-142/87). Die Pflicht, mit fortlaufenden Nummern versehene Banderolen zu verwenden, ist ein geeignetes und adäquates Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Die belangte Behörde legt in ihrer Gegenschrift - zutreffend - dar, daß Sinn und Zweck der Kontrollmechanismen nicht nur darin liegen, die Handelskette zurückverfolgen zu können, sondern auch eine Verknüpfung bis zum Produzenten (Kellerbuch) vorzunehmen, um bei Feststellung eines mangel- oder fehlerhaften Produktes im Rahmen der Weinaufsicht das "Übel an der Wurzel" feststellen und bekämpfen zu können.Das in der Regierungsvorlage zum WeinG in der Stammfassung ausgedrückte Ziel, eine genaue Kontrolle des in Flaschen und (sonstigen) Kleinbehältnissen (bis zu 50 Liter) in Verkehr gesetzten Weines zu ermöglichen, ist sachgerecht vergleiche VfHG 16.06.87 G141-142/87). Die Pflicht, mit fortlaufenden Nummern versehene Banderolen zu verwenden, ist ein geeignetes und adäquates Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Die belangte Behörde legt in ihrer Gegenschrift - zutreffend - dar, daß Sinn und Zweck der Kontrollmechanismen nicht nur darin liegen, die Handelskette zurückverfolgen zu können, sondern auch eine Verknüpfung bis zum Produzenten (Kellerbuch) vorzunehmen, um bei Feststellung eines mangel- oder fehlerhaften Produktes im Rahmen der Weinaufsicht das "Übel an der Wurzel" feststellen und bekämpfen zu können.

Offenkundig war es aber die Absicht des Gesetzgebers, durch die Einführung eines Kontrollzeichens anstelle der Banderole technische Vereinfachungen und damit finanzielle Erleichterungen zu bewirken, ein sachgerechtes Ziel, das zu erreichen die in Rede stehenden Vorschriften geeignet sind.

Keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes durch §45 WeinG idF der Novelle 1986 und die WeinV 1986.Keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes durch §45 WeinG in der Fassung der Novelle 1986 und die WeinV 1986.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers geht dahin, daß die Einführung des Kontrollzeichens das primär verfolgte Ziel der Kontrolle unterlaufe, weil es ermögliche, diese zu umgehen. Das Kontrollzeichen ist jedoch in das gleiche Kontrollsystem eingebunden wie die Banderole; beide sind mit den Aufzeichnungen im Kellerbuch verknüpft. Dieses Kontrollsystem kann auch bei Verwendung des Kontrollzeichens (anstatt der Banderole) nicht leicht umgangen werden, weil das Wiederbefüllen einer Flasche deren Reinigung erfordert, wobei in der Regel das Kontrollzeichen abgewaschen wird. Wenngleich das Kontrollzeichen eine gegenüber der Banderole verminderte Kontrollfunktion haben mag, bewirkt es andererseits doch eine wesentliche Vereinfachung für den Betrieb. Der Gesetzgeber handelte im Rahmen des ihm zukommenden rechtspolit Entscheidungsfreiraumes, wenn er das (öffentliche) Interesse an einer möglichst effizienten Kontrolle gegen jenes der Betriebe, die Kontrolle möglichst einfach und billig zu gestalten, mit dem in der getroffenen Regelung ausgedrückten Ergebnis gegeneinander abwog.

Keine unsachliche Differenzierung zwischen großen und kleinen Kellereien durch §45 WeinG idF der Novelle 1986 und die WeinV 1986.Keine unsachliche Differenzierung zwischen großen und kleinen Kellereien durch §45 WeinG in der Fassung der Novelle 1986 und die WeinV 1986.

Der Beschwerdeführer wirft der Regelung vor, sie grenze die Betriebe, die das (vereinfachte) Kontrollzeichen verwenden dürften, gegenüber jenen, die zwingend zum Gebrauch der Banderole verhalten sind, unsachlich ab. Voraussetzung für die Zulässigkeit, sich - ausnahmsweise - des Kontrollzeichens zu bedienen, ist dem §45 Abs1 WeinG idF der Novelle 1986 zufolge, daß das Lesegut im Betrieb geerntet wurde und daß die vom Bundesminister durch Verordnung festgesetze Menge Wein pro Jahr nicht überschritten wird, das sind derzeit nach §5 der WeinV 1986 45.000 l Wein im Jahr.Der Beschwerdeführer wirft der Regelung vor, sie grenze die Betriebe, die das (vereinfachte) Kontrollzeichen verwenden dürften, gegenüber jenen, die zwingend zum Gebrauch der Banderole verhalten sind, unsachlich ab. Voraussetzung für die Zulässigkeit, sich - ausnahmsweise - des Kontrollzeichens zu bedienen, ist dem §45 Abs1 WeinG in der Fassung der Novelle 1986 zufolge, daß das Lesegut im Betrieb geerntet wurde und daß die vom Bundesminister durch Verordnung festgesetze Menge Wein pro Jahr nicht überschritten wird, das sind derzeit nach §5 der WeinV 1986 45.000 l Wein im Jahr.

Mit der Einführung des Kontrollzeichens anstelle der Banderole sollte eine Vereinfachung für die Kleinbetriebe bewirkt werden. Diese Sonderregelung für die Kleinbetriebe ist deshalb sachlich zu rechtfertigen, weil für derartige Betriebe einerseits eine kostspielige technische Investition für eine Abfüllanlage mit Etikettierungs- und Banderolisierungsmaschinen betriebswirtschaftlich nicht vertretbar, andererseits aber auch ein händisches Anbringen der Banderole über dem Verschluß kaum zumutbar ist, während für größere Betriebe die Anschaffung solcher Maschinen zumindest in der Regel als betriebswirtschaftlich vertretbar bezeichnet werden kann.

§45 WeinG idF der Novelle 1986 und die WeinV 1986 (betreffend Banderole und Kontrollzeichen) legen sachliche Ziele und geeignete Mittel zur Zielerreichung fest.§45 WeinG in der Fassung der Novelle 1986 und die WeinV 1986 (betreffend Banderole und Kontrollzeichen) legen sachliche Ziele und geeignete Mittel zur Zielerreichung fest.

Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs2 B-VG) sind Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Das heißt, daß eine Verordnung bloß eine Regelung präzisieren darf, die inhaltlich im wesentlichen vom Gesetz selbst getroffen oder zumindest vorgezeichnet wurde (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes: VfSlg. 7945/1976, 9226/1981, 9227/1981 ua.; Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, S 82). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen aus diesem also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnunginhaltes durch das Gesetz: VfSlg. 4139/1962, 4662/1964, 5373/1966, 7945/1976); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbeh eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art18 Abs1 (und 2) B-VG in Widerspruch (siehe VfSlg. 4072/1961, 4300/1962).Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs2 B-VG) sind Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Das heißt, daß eine Verordnung bloß eine Regelung präzisieren darf, die inhaltlich im wesentlichen vom Gesetz selbst getroffen oder zumindest vorgezeichnet wurde vergleiche die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes: VfSlg. 7945/1976, 9226/1981, 9227/1981 ua.; Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, S 82). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen aus diesem also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnunginhaltes durch das Gesetz: VfSlg. 4139/1962, 4662/1964, 5373/1966, 7945/1976); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbeh eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art18 Abs1 (und 2) B-VG in Widerspruch (siehe VfSlg. 4072/1961, 4300/1962).

Die Grenze zwischen einer noch ausreichenden materiellen Bestimmtheit des Gesetzes und einer formalen Delegation wird nun in einzelnen Fällen nicht immer leicht zu bestimmen sein. Entscheidungskriterium ist hier stets die Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführungs-)Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann (siehe VfSlg. 1932/1950, 2294/1952, 4072/1961).

Bei Ermittlung des Inhalts des Gesetzes sind alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen läßt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. ua. VfSlg. 8395/1978, 10.296/1984).Bei Ermittlung des Inhalts des Gesetzes sind alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen läßt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse vergleiche ua. VfSlg. 8395/1978, 10.296/1984).

Ausreichende Determinierung des Verordnungsgebers durch §45 Abs1 WeinG idF der Novelle 1986.Ausreichende Determinierung des Verordnungsgebers durch §45 Abs1 WeinG in der Fassung der Novelle 1986.

Zwar überläßt es §45 Abs1 WeinG idF der Novelle 1986 dem Verordnungsgeber, die Abgrenzung der Kleinbetriebe gegenüber den sonstigen Betrieben (denen nicht erlaubt werden soll, statt der Banderole das Kontrollzeichen zu verwenden) generell näherhin vorzunehmen. Immerhin aber zeichnet das Gesetz den Inhalt der Verordnung ausreichend genau vor: Schon das Ziel des Gesetzes und das sich aus dem Gesetzessinn ergebende Gebot, eine Interessenabwägung vorzunehmen, ermöglichen es dem Verfassungsgerichtshof, die Gesetzmäßigkeit der Durchführungsverordnungen nachzuprüfen. Im besonderen sieht das Gesetz als wesentliche Abgrenzungsmerkmal die "zumutbare kellertechnische Ausstattung" der Betriebe vor. Bei der Abgrenzung ist also insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, bis zu welcher Größe - bei einer Durchschnittsbetrachtung - ein Betrieb mit einer einfachen kellertechnischen Ausstattung das Auslangen finden kann und ihm mithin auch die Anschaffung einer Banderolisierungsmaschine unzumutbar ist. Die Abgrenzung ist dem Gesetz zufolge derart zu umschreiben, daß auf die Menge Wein, die pro Jahr erzeugt wird, abgestellt wird.Zwar überläßt es §45 Abs1 WeinG in der Fassung der Novelle 1986 dem Verordnungsgeber, die Abgrenzung der Kleinbetriebe gegenüber den sonstigen Betrieben (denen nicht erlaubt werden soll, statt der Banderole das Kontrollzeichen zu verwenden) generell näherhin vorzunehmen. Immerhin aber zeichnet das Gesetz den Inhalt der Verordnung ausreichend genau vor: Schon das Ziel des Gesetzes und das sich aus dem Gesetzessinn ergebende Gebot, eine Interessenabwägung vorzunehmen, ermöglichen es dem Verfassungsgerichtshof, die Gesetzmäßigkeit der Durchführungsverordnungen nachzuprüfen. Im besonderen sieht das Gesetz als wesentliche Abgrenzungsmerkmal die "zumutbare kellertechnische Ausstattung" der Betriebe vor. Bei der Abgrenzung ist also insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, bis zu welcher Größe - bei einer Durchschnittsbetrachtung - ein Betrieb mit einer einfachen kellertechnischen Ausstattung das Auslangen finden kann und ihm mithin auch die Anschaffung einer Banderolisierungsmaschine unzumutbar ist. Die Abgrenzung ist dem Gesetz zufolge derart zu umschreiben, daß auf die Menge Wein, die pro Jahr erzeugt wird, abgestellt wird.

WeinV 1986 (Abgrenzung der Kleinbetriebe gegenüber den sonstigen Betrieben) überschreitet nicht §45 Abs1 WeinG idF der Novelle 1986.WeinV 1986 (Abgrenzung der Kleinbetriebe gegenüber den sonstigen Betrieben) überschreitet nicht §45 Abs1 WeinG in der Fassung der Novelle 1986.

Der Verordnungsgeber ist - wie aus den Äußerungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und der belangten Behörde hervorgeht - bei Abgrenzung der Betriebsgröße von einem Weinbaubetrieb mit einer Weinbaufläche von 5 ha und einem durchschnittlichen Hektarertrag von ca. 90 hl je ha in guten Jahren und daher von einer durchschnittlichen Erntemenge von 45.000 Liter Wein pro Jahr ausgegangen. Mit diesen Überlegungen hält sich der Verordnungsgeber im Rahmen des Gesetzes.

WeinV 1986 (Abgrenzung der Kleinbetriebe gegenüber den sonstigen Betrieben) überschreitet nicht §45 Abs1 WeinG idF der Novelle 1986.WeinV 1986 (Abgrenzung der Kleinbetriebe gegenüber den sonstigen Betrieben) überschreitet nicht §45 Abs1 WeinG in der Fassung der Novelle 1986.

§45 WeinG idF der Novelle 1986 regelt nicht etwa - wie der Beschwerdeführer meint - den Weinbau, sondern wie das fertige, für den menschlichen Genuß bestimmte Produkt (Wein) zu kennzeichnen ist. Eine derartige Regelung ist aber nach Art10 Abs1 Z12 B-VG (Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmitt

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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