RS Vwgh 1994/1/31 93/10/0218

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Veröffentlicht am 31.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
SchUG 1986 §71 Abs2;

Rechtssatz

Handelt es sich bei dem an die Schule gerichteten Schriftsatz, der innerhalb der Frist des § 71 Abs 2 erster Satz SchUG an die für die Einbringung der Berufung zuständigen Stelle eingebracht worden ist, um einen solchen, mit dem - iSd Grundsätze des AVG - "Berufung" (im vorliegenden Fall iSd § 71 Abs 2 SchUG) erhoben wird, so hat dieser die Wirkung der Wahrung der Berufungsfrist, ungeachtet des Umstandes, daß die Erklärung in der Form der Mitteilung abgefaßt ist, weil das Verfahrensziel des Bf für die Behörde eindeutig erkennbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100218.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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