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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Daß die Maßnahmen iSd § 5 Abs 1 Z 1 NÖ NatSchG 1977 (hier: Errichtung eines Tennisplatzes) auf einer Parzelle gesetzt werden, die im FlWPl der Widmungskategorie "Grünland" zugeordnet sind, sagt ohne ausreichende Feststellungen nichts darüber aus, ob für diese Parzelle ein Bebauungsplan besteht, da die Regelungen des Bebauungsplanes nicht auf das Bauland beschränkt sind, sondern auch für das "Grünland" getroffen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100388.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009