RS Vwgh 1994/1/31 92/10/0388

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
BauO NÖ 1976 §4 Abs3;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 Z3;
ROG NÖ 1976;

Rechtssatz

Daß die Maßnahmen iSd § 5 Abs 1 Z 1 NÖ NatSchG 1977 (hier: Errichtung eines Tennisplatzes) auf einer Parzelle gesetzt werden, die im FlWPl der Widmungskategorie "Grünland" zugeordnet sind, sagt ohne ausreichende Feststellungen nichts darüber aus, ob für diese Parzelle ein Bebauungsplan besteht, da die Regelungen des Bebauungsplanes nicht auf das Bauland beschränkt sind, sondern auch für das "Grünland" getroffen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100388.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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