RS Vwgh 1994/1/31 93/10/0105

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Veröffentlicht am 31.01.1994
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Index

80/03 Weinrecht

Norm

WeinG 1985 §23 Abs1;

Rechtssatz

Eine Mitverwendung anderer als der in der Produktbezeichnung angegebenen Grundweine bei der Herstellung von Sekt läuft dem im § 23 Abs 1 WeinG 1985 enthaltenen Verbot zuwider, Wein unter einer zur Irreführung geeigneten Bezeichnung in Verkehr zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100105.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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