RS Vwgh 1994/2/1 AW 92/07/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Rechtssatz

Stattgebung - wasserrechtliche Überprüfung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß die ausgeführte Anlage (Errichtung eines Lawinenablenkdammes) hinsichtlich des talseitigen Endes mit der erteilten Bewilligung nicht übereinstimme, wobei die festgestellten Abweichungen nicht geringfügig seien. Gleichzeitig wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeinde der Auftrag erteilt, den dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustand herzustellen. Der angefochtene Bescheid kann möglicherweise gar nicht vollstreckt werden. Dies deshalb, weil der mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeinde erteilte Auftrag so unscharf formuliert ist, daß seine Vollstreckbarkeit wegen seiner unzureichenden Genauigkeit fraglich erscheint. Es ist aber ungeachtet der im weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ua zu klärenden Frage der Vollstreckbarkeit dieses Auftrages dem ASt nicht zuzumuten, mit einem durch diesen Auftrag geschaffenen Zustand der Rechtsunsicherheit zu leben. Unbestritten ist geblieben, daß die mit dem angefochtenen Bescheid gewünschte Abweichung hinsichtlich der Dammausführung zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteilen für den ASt führen würde. Bei der demnach gegebenen Sachlage erscheint es sinnvoll, iSd gestellten Antrags den derzeitigen Zustand durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusichern, weshalb diesem Antrag stattzugeben war.

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1992070050.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten