RS Vwgh 1994/2/2 93/01/1035

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Benachteiligungen die ein Asylwerber dadurch erleiden mußte, daß er beim Singen vor Häusern von der Miliz vertrieben wurde und daß er auch bei einer Hochzeit nicht habe singen dürfen, erreichen nicht eine solche Intensität, daß damit eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011035.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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