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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Benachteiligungen die ein Asylwerber dadurch erleiden mußte, daß er beim Singen vor Häusern von der Miliz vertrieben wurde und daß er auch bei einer Hochzeit nicht habe singen dürfen, erreichen nicht eine solche Intensität, daß damit eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011035.X01Im RIS seit
11.07.2001