RS Vwgh 1994/2/2 93/01/0951

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Selbst wenn Maßnahmen, die die Miliz (in Rumänien) gegen den Asylwerber iZm einem Auslandstelefonat gesetzt hat, der ausschlaggebende Anlaß für ihn waren, Rumänien zu verlassen, ist die Annahme, "die Sache erscheine abgetan", nur dann schlüssig, wenn feststeht, daß dieses Telefonat bereits längere Zeit vor seiner Anreise stattgefunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010951.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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