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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Selbst wenn Maßnahmen, die die Miliz (in Rumänien) gegen den Asylwerber iZm einem Auslandstelefonat gesetzt hat, der ausschlaggebende Anlaß für ihn waren, Rumänien zu verlassen, ist die Annahme, "die Sache erscheine abgetan", nur dann schlüssig, wenn feststeht, daß dieses Telefonat bereits längere Zeit vor seiner Anreise stattgefunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010951.X02Im RIS seit
20.11.2000