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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die auf einer privaten Situation beruhende Schlußfolgerung einer Asylbewerberin, daß wenn eine solche Frau ihr Heimatland verlasse, ihr gravierendes Unheil zugestoßen sein müsse und sie daher nach aller menschlichen Erfahrung gravierende Probleme und wohlbegründete Angst iSd FlKonv gehabt haben müßte, bedeutet was letzteres anlangt nicht zwangsläufig, daß die Ursache der Probleme, mit denen der Asylwerber in ihrem Heimatland konfrontiert gewesen ist, in einem der rechtlich maßgeblichen Asylgründe gelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010488.X01Im RIS seit
20.11.2000