RS Vwgh 1994/2/2 93/01/0488

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die auf einer privaten Situation beruhende Schlußfolgerung einer Asylbewerberin, daß wenn eine solche Frau ihr Heimatland verlasse, ihr gravierendes Unheil zugestoßen sein müsse und sie daher nach aller menschlichen Erfahrung gravierende Probleme und wohlbegründete Angst iSd FlKonv gehabt haben müßte, bedeutet was letzteres anlangt nicht zwangsläufig, daß die Ursache der Probleme, mit denen der Asylwerber in ihrem Heimatland konfrontiert gewesen ist, in einem der rechtlich maßgeblichen Asylgründe gelegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010488.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten