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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen er sei als Anwalt in hohem Maß von seinem Ruf abhängig und würde anhand des persönlichen Einsatzes für die Mandanten beurteilt, mit der "zeitlichen Parkbeschränkung" sei dieser volle Einsatz nicht möglich, vermag sich der Besch auf ein erhebliches "persönliches" Interesse iSd § 45 Abs 2 StVO nicht zu berufen - dies ist in Wahrheit als Behauptung eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der angestrebten Bewilligung zu verstehen (Das Vorliegen eines solchen war zu verneinen, weil ein Rechtsanwalt öff Verkehrsmittel oder ein Taxi benützen kann; außerdem hat der bf RA nicht unter Beweis gestellt, daß er nicht imstande sei, in angemessener Entfernung zu seinem Kanzleisitz einen Abstellplatz zu mieten.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020279.X02Im RIS seit
11.07.2001