RS Vwgh 1994/2/4 93/02/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1994
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen er sei als Anwalt in hohem Maß von seinem Ruf abhängig und würde anhand des persönlichen Einsatzes für die Mandanten beurteilt, mit der "zeitlichen Parkbeschränkung" sei dieser volle Einsatz nicht möglich, vermag sich der Besch auf ein erhebliches "persönliches" Interesse iSd § 45 Abs 2 StVO nicht zu berufen - dies ist in Wahrheit als Behauptung eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der angestrebten Bewilligung zu verstehen (Das Vorliegen eines solchen war zu verneinen, weil ein Rechtsanwalt öff Verkehrsmittel oder ein Taxi benützen kann; außerdem hat der bf RA nicht unter Beweis gestellt, daß er nicht imstande sei, in angemessener Entfernung zu seinem Kanzleisitz einen Abstellplatz zu mieten.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020279.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten