RS Vwgh 1994/2/4 93/02/0279

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Veröffentlicht am 04.02.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Auch bei "gesetzlichen" Aufgaben iSd § 45 Abs 2 StVO ist Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung, daß sich diese Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen (hier kann dahinstehen, ob die mit der anwaltlichen Vertretung verbundenen Aufgaben "gesetzliche" iSd § 45 Abs 2 StVO sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020279.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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