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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Auch bei "gesetzlichen" Aufgaben iSd § 45 Abs 2 StVO ist Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung, daß sich diese Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen (hier kann dahinstehen, ob die mit der anwaltlichen Vertretung verbundenen Aufgaben "gesetzliche" iSd § 45 Abs 2 StVO sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020279.X05Im RIS seit
11.07.2001