RS Vwgh 1994/2/4 93/02/0315

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Veröffentlicht am 04.02.1994
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §84 Abs1;
ASchG 1972 §14 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/02/0265 E 4. März 1994

Rechtssatz

Bei Gemeinschaftswaschräumen in einer Einrichtung wie der SCS kann nicht davon gesprochen werden, daß sie sich "in einem anderen Betrieb" befinden. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß - die tatsächliche leichte Zugänglichkeit der Waschräume für Arbeitnehmer vorausgesetzt - die gemeinschaftlichen Einrichtungen als jedem einzelnen in der Gesamtanlage befindlichen Einzelbetrieb zugehörig anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020315.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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