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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Wie sich schon aus der Überschrift des § 45 StVO ("Ausnahmen in Einzelfällen") ergibt und auch die Wortfolge "wirtschaftliches Interesse DES ANTRAGSTELLER" indiziert, kommen als derartige wirtschaftliche Interessen nur Umstände in Betracht, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse kann daher insbesondere nicht durch Umstände begründet werden, die alle Mitbewerber des Antragstellers im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Weise betreffen und damit eine wirtschaftliche Benachteiligung des Antragstellers gegenüber seinen Konkurrenten nicht bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020078.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013