RS Vwgh 1994/2/4 93/02/0315

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Veröffentlicht am 04.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §84 Abs1;
ASchG 1972 §14 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/02/0265 E 4. März 1994

Rechtssatz

Wird als Tatzeit einer Übertretung des § 14 Abs 2 iVm § 31 Abs 1 lit p ASchG und § 84 Abs 1 AAV nur ein bestimmter Tag - an dem eine Erhebung des zuständigen Arbeitsinspektorates stattgefunden hat - und nicht ein Zeitraum angegeben, so liegt darin kein Verstoß gegen § 44a VStG. Daß der als rechtwidrig erachtete Zustand nicht nur am Tag seiner behördlichen Feststellung, sondern auch darüber hinaus (vorher und nachher) bestanden hat, belastet den auf den besagten Tag eingeschränkten Spruch nicht mit einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020315.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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