RS Vwgh 1994/2/4 93/02/0215

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Veröffentlicht am 04.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;

Rechtssatz

Das Erscheinen der geladenen Person ist nicht "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann. Insbesondere kann der VwGH nicht finden, daß das Erscheinen einer geladenen Person dann erforderlich ist, wenn dieses lediglich dazu dienen soll, allfällige "Gerüchte" ohne konkreten Verdacht zu verfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020215.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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