RS Vwgh 1994/2/4 93/02/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1994
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Die Behauptungslast hinsichtlich des Tatbestandselements "erhebliches wirtschaftliches Interesse" obliegt dem Antragsteller; dies bedeutet, daß es ungeachtet dessen, daß die Behörde gemäß § 39 AVG verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, Sache des Antragsteller ist, darzulegen, ob und in welchem Umfange ihm (hier: Installateur) ohne die beantragte Ausnahmebewilligung durch den Verlust der behaupteten dringenden Gebrechensbehebungsaufträge ein wirtschaftlicher Schaden entsteht (Hinweis E 20.9.1989, 88/03/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020202.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten