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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Die Behauptungslast hinsichtlich des Tatbestandselements "erhebliches wirtschaftliches Interesse" obliegt dem Antragsteller; dies bedeutet, daß es ungeachtet dessen, daß die Behörde gemäß § 39 AVG verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, Sache des Antragsteller ist, darzulegen, ob und in welchem Umfange ihm (hier: Installateur) ohne die beantragte Ausnahmebewilligung durch den Verlust der behaupteten dringenden Gebrechensbehebungsaufträge ein wirtschaftlicher Schaden entsteht (Hinweis E 20.9.1989, 88/03/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020202.X03Im RIS seit
11.07.2001