RS Vwgh 1994/2/4 93/02/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1994
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 92/03/0109 2

Stammrechtssatz

Eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO ist nur bei Vorliegen von gravierenden, die Person des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (Hinweis E 18.2.1981, 3212/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020078.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten