RS Vwgh 1994/2/4 93/02/0299

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Veröffentlicht am 04.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §25 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0300 93/02/0301 93/02/0302 93/02/0303

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0098 3

Stammrechtssatz

Im Falle des § 31 Abs 5 ASchG, der das Verschulden normiert, das den Arbeitgeber, welcher einen Bevollmächtigten bestellt, in Hinblick auf seine Strafbarkeit treffen muß, kommt die für Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung, sodaß nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen hat. Dem Prinzip der materiellen Wahrheit entsprechend hat die Behörde das Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente des § 31 Abs 5 des AschG von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verfahrensgrundsatz befreit die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, dabei zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 25.2.88, 87/08/0240).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020299.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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