RS Vwgh 1994/2/8 93/08/0161

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Veröffentlicht am 08.02.1994
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Index

23/01 Konkursordnung
50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GewO 1973 §38;
GewO 1973 §85;
GewO 1973 §88 Abs3;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;
GSVG 1978 §7 Abs1 Z3;
GSVG 1978 §7 Abs2 Z3;
HKG 1946 §3 Abs2;
KO §1;
KO §69;

Rechtssatz

Weder die Einstellung des Betriebes einer GmbH noch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser GmbH vermag schon an sich ein Erlöschen der die Handelskammermitgliedschaft und damit auch der die Pflichtversicherung des zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG begründenden Berechtigung der GmbH zu bewirken, weil die in einer faktischen Betriebseinstellung gelegene (vorläufige oder auch endgültige) Nichtausübung der erteilten Gewerbeberechtigung (§ 38 GewO 1973) nach den Bestimmungen der GewO 1973 über die Beendigung und das Ruhen von Gewerbeberechtigungen (§ 85 GewO 1973, insbesondere § 88 Abs 3 GewO 1973) nicht schon den Verlust dieser Berechtigung zur Folge hat, die Handelskammermitgliedschaft aber nach § 3 Abs 2 HKG von der Berechtigung zum selbständigen Betrieb der in dieser Bestimmung genannten Unternehmungen, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst abhängt (Hinweis E 10.10.1985, 85/08/0111, VwSlg 11903 A/1985, E 19.2.1991, 89/08/0210).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080161.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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