RS Vwgh 1994/2/15 92/05/0041

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §43 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1;
BauO OÖ 1976 §47 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Verhandlungsleiter einer Bauverhandlung ist im Rahmen seiner Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG nicht verhalten, den (zu Recht noch nicht zur Bauverhandlung geladenen) erschienenen Käufer eines der von § 46 Abs 1 OÖ BauO 1976 umfaßten Grundstücke, der noch nicht Eigentum (Miteigentum) an diesem Grundstück erlangt hat, wie eine Partei zu behandeln und seine (durch einen gem § 10 Abs 1 AVG mündlich bevollmächtigten Vertreter erstatteten) Einwendungen ohne weiteres zu protokollieren, sondern hat ihn auf seine noch nicht gegebene Parteistellung hinzuweisen. Insbesondere ist eine Belehrung über die Sanierungsmöglichkeit durch Nachreichung (§ 13 Abs 3 AVG) einer Vollmacht des Verkäufers angebracht.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtFormgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050041.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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