RS Vwgh 1994/2/15 91/14/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z5;
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/21 89/14/0268 1

Stammrechtssatz

Eine Betriebsübertragung ist zu bejahen, wenn ein in sich organisch geschlossener Komplex von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, sodaß der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (Hinweis E 30.9.1980, 1618/80, VwSlg 5512 F/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140248.X01

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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