RS Vfgh 1988/3/14 B397/87

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Veröffentlicht am 14.03.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art8
PersFrSchG §4
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988

Leitsatz

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; durch Androhung der unverzüglichen Vorführung erzwungenes anstandsloses Mitkommen der Bf. zur Bundespolizeidirektion - "Verhaftung" iS des Art8 StGG; Festnahme gesetzlos - Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit

Rechtssatz

Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies auf sicherheitsbehördliche Befehle zutrifft, die durch die Anordnung unmittelbar folgenden physischen Zwangs sanktioniert sind (vgl. zB VfSlg. 10420/1985 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur). Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines - alle Voraussetzungen des Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF BGBl. 302/1975 aufweisenden - "Befehls", das heißt der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt", bildet also der Umstand, daß dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion - so etwa eine Festnehmung oder Vorführung - angedroht wird (VfSlg. 9922/1984).Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies auf sicherheitsbehördliche Befehle zutrifft, die durch die Anordnung unmittelbar folgenden physischen Zwangs sanktioniert sind vergleiche zB VfSlg. 10420/1985 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur). Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines - alle Voraussetzungen des Art144 Abs1 Satz 2 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, aufweisenden - "Befehls", das heißt der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt", bildet also der Umstand, daß dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion - so etwa eine Festnehmung oder Vorführung - angedroht wird (VfSlg. 9922/1984).

Nach der Bestimmung des Art8 StGG, auf die sich die Beschwerdeführerin in erster Linie beruft, ist die Freiheit der Person gewährleistet. Diese Verfassungsnorm und das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, schützen jedoch - ebenso wie Art5 MRK - nicht vor jeglicher Beschränkung der Bewegungsfreiheit schlechthin, sondern nur vor willkürlicher Verhaftung, rechtswidriger Inverwahrnahme sowie rechtswidriger Internierung und Konfinierung (VfSlg. 8815/1980). Eine - nach der konkreten Fallkonstellation allein in Betracht zu ziehende - "Verhaftung" liegt hier aber in der Tat vor. Denn die Beschwerdeführerin lief nach Lage der Dinge Gefahr, daß sie ohne Verzug physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde, wenn sie den ihr erteilten Befehl unbefolgt lasse. Damit griff der - in der festgestellten, intentional auf eine Freiheitsbeschränkung gerichteten Aufforderung (zum "Mitkommen") liegende - Verwaltungsakt in Wahrheit über einen bloßen "Befehl" iSd Art144 Abs1 Satz 2 B-VG hinaus: Vielmehr ist das behördliche Vorgehen in seiner Gesamtheit ungeachtet des Umstandes, daß eine Festnahme formal nicht ausgesprochen wurde, angesichts des nur durch die Androhung der unverzüglichen Vorführung erzwungenen anstandslosen Mitkommens der Beschwerdeführerin zur Bundespolizeidirektion Salzburg - materiell gesehen - einer "Verhaftung" iSd Art8 StGG gleichzuhalten (vgl. zB VfSlg. 10420/1985 und die dort zitierte Vorjudikatur).Nach der Bestimmung des Art8 StGG, auf die sich die Beschwerdeführerin in erster Linie beruft, ist die Freiheit der Person gewährleistet. Diese Verfassungsnorm und das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, schützen jedoch - ebenso wie Art5 MRK - nicht vor jeglicher Beschränkung der Bewegungsfreiheit schlechthin, sondern nur vor willkürlicher Verhaftung, rechtswidriger Inverwahrnahme sowie rechtswidriger Internierung und Konfinierung (VfSlg. 8815/1980). Eine - nach der konkreten Fallkonstellation allein in Betracht zu ziehende - "Verhaftung" liegt hier aber in der Tat vor. Denn die Beschwerdeführerin lief nach Lage der Dinge Gefahr, daß sie ohne Verzug physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde, wenn sie den ihr erteilten Befehl unbefolgt lasse. Damit griff der - in der festgestellten, intentional auf eine Freiheitsbeschränkung gerichteten Aufforderung (zum "Mitkommen") liegende - Verwaltungsakt in Wahrheit über einen bloßen "Befehl" iSd Art144 Abs1 Satz 2 B-VG hinaus: Vielmehr ist das behördliche Vorgehen in seiner Gesamtheit ungeachtet des Umstandes, daß eine Festnahme formal nicht ausgesprochen wurde, angesichts des nur durch die Androhung der unverzüglichen Vorführung erzwungenen anstandslosen Mitkommens der Beschwerdeführerin zur Bundespolizeidirektion Salzburg - materiell gesehen - einer "Verhaftung" iSd Art8 StGG gleichzuhalten vergleiche zB VfSlg. 10420/1985 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Gesetzlose Festnahme und Anhaltung durch Kriminalbeamte zur Einvernahme als "Auskunftsperson".

Das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, bestimmt zwar in seinem §4, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen. Ein solcher Fall lag aber hier nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B397.1987

Dokumentnummer

JFR_10119686_87B00397_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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