RS Vwgh 1994/2/16 94/03/0021

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §67b;
AVG §76 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da einer Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft) die Rechtsfähigkeit mangelt, kann sie auch durch die Auferlegung einer Kostenersatzverpflichtung nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die angefochtene Erledigung vermag vielmehr, soweit damit eine nicht rechtsfähige Einrichtung zu einer Leistung verpflichtet wird, keine Rechtswirkungen hervorzurufen und geht somit insoweit ins Leere.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030021.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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