RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0071

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §303 Abs4;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Ausführungen über die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn die Abgabenbehörde annehmen konnte, daß der Abgabenpflichtige seine Steuererklärung unter Berücksichtigung der im Zuge der Betriebsprüfung bzw Schlußbesprechung aufgezeigten Gesetzeslage erstellt und nur mehr solche Akontozahlungen als Werbekosten geltend gemacht habe, die er tatsächlich verausgabt hatte, wobei sich nachträglich das Nichtzutreffen dieser Annahme herausstellte. (Hier: sämtliche Vorgänge wurden nur im Wege von Buchungsanzeigen vorgenommen, ohne daß tatsächliche Zahlungen erfolgt sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130071.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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