RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0071

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 lita;
BAO §303 Abs1 litc;
BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

Enthält ein Berufungsbescheid einen Wiederaufnahmsgrund, ohne dessen genauen Zeitpunkt des Bekanntwerdens zu nennen, sondern spricht er nur von einem "Hervorkommen nach der Erstveranlagung", so ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtswidrig, wenn die herangezogene Tatsache der Abgabenbehörde im abgeschlossenen Verfahren tatsächlich nicht bekannt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130071.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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