RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0011

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §23 Abs1;
BAO §303 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0013 Besprechung in: AnwBl 1994/9, S 712-713;

Rechtssatz

Vom Strafgericht festgestellte Sachverhaltselemente sind nicht mit den tatsächlichen Umständen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO selbst gleichzusetzen. Eine als Ergebnis gerichtlicher Beweisaufnahmen und Beweiswürdigung gezogene Schlußfolgerung, es lägen keine Scheingeschäfte vor, bedeutet daher nicht, daß mit der Rechtskraft eines Urteiles die Tatsache neu hervorgekommen wäre, die strittigen Geschäfte seien reeller Natur (Hinweis E 17.5.1990, 89/16/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130011.X06

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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