RS Vwgh 1994/2/16 93/03/0117

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §45 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/20 91/02/0001 3

Stammrechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt nur dann zur Anwendung, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030117.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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