RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0010

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §280;

Rechtssatz

Weist ein Abgabepflichtiger in Schriftsätzen, die als Berufungsergänzung zu werten sind, auf ein gegen ihn geführtes Strafverfahren und die dort erhobenen Beweise hin, so darf dieser Einwand von der Abgabenbehörde nicht ausschließlich mit der fehlenden Bindungwirkung abgetan werden. Wenn das finanzstrafgerichtliche Urteil auch keine Vorfragenentscheidung gemäß § 116 BAO darstellt, so bewirkt der Verweis des Abgabepflichtigen doch eine Rezeption seines im Strafverfahren erstatteten Sachvorbringens (Hinweis E 10.11.1993, 91/13/0181). Die Abgabenbehörde ist daher verhalten, sich mit dem Inhalt des Strafverfahrens vertraut zu machen und alle dort aktenkundigen Beweisaufnahmen und Tatsachenbehauptungen des Abgabepflichtigen einer EIGENSTÄNDIGEN Würdigung zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130010.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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