RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1994
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
BAO §303 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0013 Besprechung in: AnwBl 1994/9, S 712-713;

Rechtssatz

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eröffnet keinen Weg, um andere im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren möglicherweise unterlaufene Rechswidrigkeiten zu bekämpfen. (Die Beschwerdeausführungen zum Betriebsausgabencharakter allenfalls erfolglos gebliebener Werbeaufwendungen gehen daher im konkreten Fall von vornherein ins Leere).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130011.X08

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten