RS Vwgh 1994/2/17 94/19/0169

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Das Fehlen von Nachforschungen über die politische Situation der Christen in Nigeria kann nicht als relevanter Verfahrensfehler gewertet werden, wenn der Asylwerber weder bei seiner Vernehmung in erster Instanz angegeben hat, Schutz bei den dortigen Behörden gesucht zu haben, noch auch in der VwGH-Beschwerde dezidiert behauptet, ohne Erfolg den Schutz der Behörden seiner Heimat gesucht bzw dies von vornherein unterlassen zu haben weil die Behörden seines Heimatlandes ihn gegen seine (nicht moslemischen) Schwiegereltern nicht schützen könnten oder wollten. Werden in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde diesbezüglich nur Vermutungen angestellt, wäre daraus selbst dann, wenn man einen erstinstanzlichen Verfahrensmangel annehmen wollte, den die belangte Behörde nicht aufgegriffen hätte, mangels zur Darstellung gebrachter Relevanz für den Standpunkt des Asylwerbers nichts zu gewinnen.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190169.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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