RS Vfgh 1988/6/9 B746/87

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art8
StPO §175 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. StPO § 175 heute
  2. StPO § 175 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 175 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 175 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. StPO § 175 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 175 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 175 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Leitsatz

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175 Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit durch gesetzwidrige Festnahme und Anhaltung Art3 MRK; keine Verletzung durch die Art und Weise der polizeilichen Anhaltung

Rechtssatz

Festnehmung, anschließende Verwahrung.

Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies für die Festnehmung und anschließende Verwahrung einer Person zutrifft (zB VfSlg. 7252/1974, 7829/1976, 8146/1977, 9836/1983). Dabei wird unter dieser einer Beschwerdeführung zugänglichen "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG - nach herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie", das heißt also die konkrete Gestaltung des jeweiligen Verwaltungsaktes verstanden (s zB VfSlg. 8126/1977, 8580/1979, 10321/1985, 10680/1985).Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies für die Festnehmung und anschließende Verwahrung einer Person zutrifft (zB VfSlg. 7252/1974, 7829/1976, 8146/1977, 9836/1983). Dabei wird unter dieser einer Beschwerdeführung zugänglichen "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG - nach herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie", das heißt also die konkrete Gestaltung des jeweiligen Verwaltungsaktes verstanden (s zB VfSlg. 8126/1977, 8580/1979, 10321/1985, 10680/1985).

Verdunkelungsgefahr ist dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde (vgl. VfSlg. 3770/1960, 6560/1971, 6910/1972, 9836/1983; VfGH 27.11.87 B462/87).Verdunkelungsgefahr ist dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde vergleiche VfSlg. 3770/1960, 6560/1971, 6910/1972, 9836/1983; VfGH 27.11.87 B462/87).

Die bloße theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175 Abs1 Z3 StPO her (vgl. VfSlg. 3770/1960, 3780/1960, 9836/1983; VfGH 27.11.1987 B462/87).Die bloße theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175 Abs1 Z3 StPO her vergleiche VfSlg. 3770/1960, 3780/1960, 9836/1983; VfGH 27.11.1987 B462/87).

Unter dieser einer Beschwerdeführung zugänglichen "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG - wird nach herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie", das heißt also die konkrete Gestaltung des jeweiligen Verwaltungsaktes verstanden (s zB VfSlg. 8126/1977, 8580/1979, 10321/1985, 10680/1985).

Die Verdächtigten stellten nicht etwa den von der Kaufhausdetektivin (und einer weiteren Zeugin) beobachteten tatsächlichen Geschehensablauf in Abrede, sondern leugneten bloß - übereinstimmend - jeglichen Diebstahlsvorsatz; ihre Verantwortung ging dahin, daß sie die in Rede stehenden Sachen kaufen oder lediglich - vor dem Kaufhaus - besichtigen wollten. Unter diesen Umständen fehlte es ganz offensichtlich an konkreten Anhaltspunkten dafür, daß sich die Verdächtigten in einer die Sachverhaltsermittlung erschwerenden Weise wechselseitig beeinflussen wollten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B746.1987

Dokumentnummer

JFR_10119391_87B00746_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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