RS Vfgh 1988/6/9 B1262/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art117 Abs2
Bgld GdWO 1982 §15
  1. B-VG Art. 117 heute
  2. B-VG Art. 117 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. B-VG Art. 117 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. B-VG Art. 117 gültig von 01.02.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 117 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  9. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  10. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  11. B-VG Art. 117 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  12. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1985 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  13. B-VG Art. 117 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  14. B-VG Art. 117 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 117 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Streichung aus dem Wählerverzeichnis; grob mangelhaftes und ergänzungsbedürftiges Ermittlungsverfahren zur maßgebenden Frage des ordentlichen Wohnsitzes - Verletzung im Wahlrecht zum Gemeinderat

Rechtssatz

Das in Art117 Abs2 iVm Art26 Abs1, 95 Abs1 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zum Gemeinderat wird durch rechtswidrige Nichteintragung (Streichung) eines Wahlberechtigten in das (aus dem) Wählerverzeichnis verletzt. Das ist auch dann der Fall, wenn das zur Nichteintragung (Streichung) führende Verwaltungsverfahren an gravierenden Mängeln leidet (vgl. zB VfSlg. 5148/1965, 6303/1970, 7017/1973, 7766/1976, 10668/1985; siehe auch VfSlg. 8845/1980).Das in Art117 Abs2 in Verbindung mit Art26 Abs1, 95 Abs1 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zum Gemeinderat wird durch rechtswidrige Nichteintragung (Streichung) eines Wahlberechtigten in das (aus dem) Wählerverzeichnis verletzt. Das ist auch dann der Fall, wenn das zur Nichteintragung (Streichung) führende Verwaltungsverfahren an gravierenden Mängeln leidet vergleiche zB VfSlg. 5148/1965, 6303/1970, 7017/1973, 7766/1976, 10668/1985; siehe auch VfSlg. 8845/1980).

Der Beschwerdeführer hatte in einer Stellungnahme ausdrücklich die Gemeinde Podersdorf am See als - wenn auch nicht ausschließlich - Mittelpunkt seiner Lebensinteressen genannt (zur Frage von Mehrfachwohnsitzen vgl. zB VfSlg. 9598/1982).Der Beschwerdeführer hatte in einer Stellungnahme ausdrücklich die Gemeinde Podersdorf am See als - wenn auch nicht ausschließlich - Mittelpunkt seiner Lebensinteressen genannt (zur Frage von Mehrfachwohnsitzen vergleiche zB VfSlg. 9598/1982).

Sieht man von einem "Aktenvermerk" ab, wonach der Beschwerdeführer im Wählerverzeichnis der Gemeinde Wien eingetragen sei (worauf die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß Staatsbürger, die in mehreren Gemeindeen einen ordentlichen Wohnsitz haben, auch in jeder dieser Kommunen zur Teilnahme an der Wahl des GemeindeRates berechtigt sind (vgl. zB VfSlg. 10690/1985), zu Recht nicht näher einging), unterblieben hier (auch) geeignete Ermittlungen zur Klärung des entscheidungswichtigen Sachverhaltes, und zwar namentlich zur Überprüfung des Standpunktes des Beschwerdeführers:Sieht man von einem "Aktenvermerk" ab, wonach der Beschwerdeführer im Wählerverzeichnis der Gemeinde Wien eingetragen sei (worauf die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß Staatsbürger, die in mehreren Gemeindeen einen ordentlichen Wohnsitz haben, auch in jeder dieser Kommunen zur Teilnahme an der Wahl des GemeindeRates berechtigt sind vergleiche zB VfSlg. 10690/1985), zu Recht nicht näher einging), unterblieben hier (auch) geeignete Ermittlungen zur Klärung des entscheidungswichtigen Sachverhaltes, und zwar namentlich zur Überprüfung des Standpunktes des Beschwerdeführers:

Dieser Umstand im Zusammenhalt mit der völlig unzureichenden Bescheidbegründung, die sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht befaßte und auseinandersetzte, kennzeichnet aber die von der belangten Behörde eingehaltene Prozedur - selbst unter gebührender Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die an das Ermittlungsverfahren vor Wahlbehörden schon angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen zu stellen sind (VfSlg. 8845/1980) - unter dem Aspekt der maßgebenden Frage des ordentlichen Wohnsitzes als derart grob mangelhaft und ergänzungsbedürftig (siehe etwa auch: VfSlg. 6473/1971, 7017/1973, 7766/1976, 8845/1980, 10668/1985), daß bereits von einer Verfassungswidrigkeit iS der verfassungsgerichtlichen Judikatur gesprochen werden muß.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wählerevidenz, Wahlrecht aktives, Wohnsitz,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1262.1987

Dokumentnummer

JFR_10119391_87B01262_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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