RS Vwgh 1994/2/17 92/16/0152

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BewG 1955 §10;
BewG 1955 §13 Abs2;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/16/0101 5 (Hier: Einbringung von Grundstücken in eine neu zu gründende OHG)

Stammrechtssatz

Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behebbar sind, reichen nicht aus, um den Wert der Gegenleistung durch den Wert des Grundstückes zu ersetzen. Diesfalls gelten die Bestimmungen über die Schätzung der Besteuerungsgrundlage auch für die GrEStG. Es ist daher davon auszugehen, daß bei Einbringung von Liegenschaften in eine neu gegründete Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen die Grunderwerbssteuer nach dem Wert der Gegenleistung zu berechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160152.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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