RS Vwgh 1994/2/17 93/16/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §938;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
GebG 1957 §15 Abs3;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/12 S 1009;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/14 90/15/0084 5

Stammrechtssatz

Eine gemischte Schenkung kann nur dann angenommen werden, wenn feststeht, daß nach dem Parteiwillen ein Teil der Leistung unentgeltlich hingegeben werden sollte. Die Vertragspartner müssen sich des doppelten Charakters der Leistung bewußt gewesen sein, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben (Hinweis Schubert in Rummel, ABGB I 2, § 938 Randziffer 9; E 23.10.1990, 90/14/0102). Ein krasses Mißverhältnis des Wertes der beiderseitigen Leistungen reicht für sich allein nicht aus, die Annahme einer gemischten Schenkung zu begründen; es kann jedoch - als einer der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles - den Schluß auf die Schenkungsabsicht der Parteien rechtfertigen. (Hier Überlassung eines Geschäftsanteiles an einer Personengesellschaft unter Vorbehalt der Erträgnisse aus der Nutzung, Geschäftsanteil; Hinweis OGH JBl 1978, 645, SZ 59/1974, NZ 1989, 98).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160126.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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