RS Vwgh 1994/2/17 93/06/0128

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §19 Abs6;
RPG Vlbg 1973 §21 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §21 Abs2;

Rechtssatz

Eine Verletzung des Parteingehörs liegt dann, vor wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten stützt, zu welchem sie dem Bf (hier: einer Gemeinde) keine Gelegenheit zur Stellungnahme iSd § 45 Abs 3 AVG gegeben hat. Die Einholung einer solchen Stellungnahme war auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Bf dieses Gutachten schon aus der sogenannten "Vorbegutachtung" bekannt gewesen ist: Der Bf mußte nämlich im Hinblick auf die von ihm vorgenommene (wenn auch unklare) Änderung des Vorhabens (hier der Umwidmung von Grundstücken in Bauland) nicht davon ausgehen, daß die belangte Behörde - ungeachtet dieser Änderung - ihren Bescheid auf ein Sachverständigengutachten stützen werde, welches zu dem früheren Vorhaben erstattet wurde. Aufgrund der Änderung des Vorhabens bestand für den Bf auch keine Veranlassung, gleichsam vorsichtsweise eine Stellungnahme zu diesem Gutachten zu übermitteln. Es wäre vielmehr Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu dem geänderten Vorhaben des Bf - unter der Voraussetzung seiner Zulässigkeit iSd § 21 Abs 1 Vlbg RPG - einzuholen und dem Bf Gelegenheit zu geben, zu diesem Ergänzungsgutachten Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Besondere Rechtsgebiete Baurecht Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060128.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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