RS Vfgh 1988/6/9 B92/88

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
KWG §23 Abs2 Z1 idF BGBl 325/1986
FinStrG §83 Abs2
FinStrG §152 Abs1

Leitsatz

Schriftlicher Verwaltungsakt der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens - normative Wirkung im Hinblick auf §23 Abs2 Z1 KWG idF BGBl. 325/1986; keine "verfahrensregelnde" Anordnung iS des §152 Abs1 zweiter Satz FinStrG - Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges

Rechtssatz

§23 Abs2 Z1 KWG idF der Novelle BGBl. 325/1986 besagt, daß die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ua. im Zusammenhang mit 'eingeleiteten' Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nicht bestehe, stellt also - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage (erkennbar im Interesse der Erhöhung der Rechtssicherheit: vgl. Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend ua. die Novelle des KWG, 934 BlgNR XVI. GP, S 36) - ausdrücklich auf den (Formal-)Akt der Verfahrenseinleitung ab, mit der das Recht des Verdächtigen auf Wahrung des Bankgeheimnisses - in hier nicht näher zu erörterndem Umfang - aufgehoben wird.

Demgemäß kommt dem schriftlichen Verwaltungsakt der Einleitung (nicht etwa der bloßen Verständigung von der schon vollzogenen Einleitung) eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nach dem FinStrG (- der in rein formaler Hinsicht nach Lage dieses konkreten Falles (auch) angesichts seiner Textierung den Mindestvoraussetzungen eines Bescheides genügt (vgl. ua. VfSlg. 9308/1981, 9841/1983) -) kraft §23 Abs2 Z1 KWG idF BGBl. 325/1986 - ebenso wie Beschlüsse auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem BDG 1977 bzw. BDG 1979 (VfSlg. 8686/1979, 9489/1982, 10086/1984; VfGH 27.09.86 B265/86) - normative Wirkung zu, sodaß sich der Beschwerdegegenstand, wie der Beschwerdeführer sinngemäß zutreffend geltend macht, in der Tat als "Bescheid" in der Bedeutung des Art144 Abs1 Satz 1 B-VG darstellt (anders die Rechtslage nach §29 Abs3 Disziplinarstatut (für Rechtsanwälte), RGBl. 40/1872: VfSlg. 9425/1982; VfGH 25.06.86 B477/86 und G115/86, 28.09.87 B695/87).

Zur Rechtslage vor der KWG-Novelle BGBl. 325/1986 vgl. VfSlg. 10421/1985; siehe auch VfSlg. 2/1957, 4699/1964.

Bescheidmäßige Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§83 Abs2 FinStrG).

Als "verfahrensregelnde" Anordnung in der Bedeutung des §152 Abs1 Satz 2 FinStrG, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, kann der angefochtene Verwaltungsakt schon deshalb nicht gewertet werden, weil es hier um die bescheidmäßige Einleitung des Strafverfahrens überhaupt, nicht bloß um eine diesem Schritt nachfolgende formlose prozeßleitende Verfügung ohne selbständigen Normcharakter geht.

Zurückweisung der Beschwerde mangels Instanzenzugerschöpfung; Gegenstand einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde könnte erst ein im Instanzenzug erlassener Bescheid der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sein.

Entscheidungstexte

  • B 92/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1988 B 92/88

Schlagworte

Finanzstrafrecht, VfGH / Bescheid, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B92.1988

Dokumentnummer

JFR_10119391_88B00092_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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