RS Vwgh 1994/2/17 90/06/0221

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;

Rechtssatz

§ 68 Abs 3 AVG stellt auf einen objektiven Maßstab der Gesundheitsgefährdung und nicht auf die individuelle Verträglichkeit (hier: Lärmverträglichkeit einer Gesundheitlich vorgeschädigten Person) von Menschen ab. Demnach ist ein Eingriff in die Rechtskraft von Bescheiden gemäß § 68 Abs 3 AVG nur dann zulässig, wenn objektiv, also nach Durchschnittswerten, nachgewiesen ist, daß eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990060221.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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