RS Vwgh 1994/2/17 92/16/0115

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10;
BewG 1955 §13 Abs2;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/16/0101 4

Stammrechtssatz

Gesellschaftsrechte sind regelmäßig auch bei Neugründungen zu bewerten und der Vermögenssteuer sowie der Gesellschaftssteuer zugrunde zu legen, wobei die Bewertung stets nach den Bestimungen des BewG zu erfolgen hat. Es geht nicht an, dies gerade auf dem Gebiet der Grunderwerbssteuer nicht zu tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160115.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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