RS Vwgh 1994/2/17 93/16/0150

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
55 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art18 Abs1;
MOG 1985 §20 Abs2;
MOG 1985 §38 Abs2;
ViehWG §10 Abs5;
ViehWG §10 Abs6;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/16/0151 E 17. Februar 1994 93/16/0152 E 17. Februar 1994 93/16/0153 E 17. Februar 1994 93/16/0154 E 17. Februar 1994 93/16/0155 E 17. Februar 1994 95/16/0326 E 14. November 1996

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt mit dem Begriff "Durchschnittsspreise in maßgebenden Ursprungsländern oder Handelsländern" in § 10 Abs 5 ViehWG 1983 ganz anders als zB in § 20 Abs 2 oder § 38 Abs 2 MOG, BGBl 210/1985, wo es auf den Zollwert der Ware ankommt, nicht auf einen konkreten Wert oder Preis der Importware, sondern auf eine Durchschnittsgröße ab. Wie sich aus dem Zusammenhang der Bestimmungen der Abs 5 und 6 des § 10 ViehWG 1983 ergibt, sind unter den maßgebenden Ursprungsländern oder Handelsländern jene zu verstehen, denen entsprechende Bedeutung für Österreich und damit dem österreichischen Markt zukommt. Aus dem den Abs 6 der zitierten Gesetzesstelle betreffenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.9.1993, V 38/93-8, ergibt sich dazu, daß einerseits eine gesetzlich so (wie in Abs 6) umschriebene Preissituation prinzipiell ermittelbar ist (weshalb aus dem Blickwinkel des Art 18 Abs 2 B-VG keine Bedenken gegen die entrechende Gesetzesstelle bestehen, was auch für die Regelung des § 10 Abs 5 ViehWG 1983 zu gelten hat) und daß andererseits von den wirtschaftlichen Verhältnissen und Bedingungen der im Importzeitraum für den österreichischen Markt tatsächlich in Betracht kommenden Länder auszugehen ist. Hiebei ist es unzulässig, Einkaufspreise zu berücksichtigen, die nur durch Einschaltung zusätzlicher Zwischenhandelsstufen entstehen und die damit den tatsächlichen Marktpreisen nicht entsprechen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160150.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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