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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die begründete Furcht vor Verfolgung muß sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht sein Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, daß man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (Hinweis E 8.11.1989, 89/01/0338).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190936.X01Im RIS seit
20.11.2000