RS Vwgh 1994/2/17 92/06/0253

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

ABGB §472;
AVG §13 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BStG 1971 §17;

Rechtssatz

Schränkt der Projektwerber seinen ursprünglich gestellten Antrag auf Einlösung näher bezeichneter Grundstücke zwecks Errichtung eines Straßentunnels auf die Einräumung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, dauernder Erhaltung und des dauernden Betriebes des Tunnels und der Entnahme sowie Verwendung des anfallenden Ausbruchsmaterials ein, so ist mangels Projektänderung die Modifikation des Antrages lediglich als Einschränkung anzusetzen (demnach als minus und nicht als aliud).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060253.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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