RS Vwgh 1994/2/17 93/06/0223

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §38;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 litb;
BauO Tir 1989 §31;
VermG 1968 §24;
VermG 1968 §50;
VermG 1968 §8 Z1;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines neuen Zaunes an der gleichen Stelle, an der vorher bereits ein Zaun bestand, wobei sich Teile des Zaunes auf öffentlichem Gut (Gemeindeweg) befinden, hat die Vorfragenbeurteilung hinsichtlich des Grenzverlaufes auf Grund des Grenzkatasters zu erfolgen. Wäre der Grenzverlauf infolge Ersitzung durch den Bauwerber schon vor Anlegung des Grenzkatasters (bzw vor Inkrafttreten des VermG) ein anderer gewesen, so wäre jedenfalls spätestens mit der Aufnahme des Grundstückes des Bauwerbers in den Grenzkataster dieser - seinerzeitige - Grenzverlauf, soweit er von dem aus dem Grenzkataster ersichtlichen abgewichen sein sollte, gemäß § 8 Z 1 VermG gegenstandslos (vgl das in § 24 ff VermG festgelegte Verfahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060223.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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