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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs2;Rechtssatz
Für die einzelne Partei besteht kein Anspruch darauf, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden, da die Behörde gemäß § 21 Abs 1 Slbg FlVfLG 1973 unter anderem die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und eine Gesamtlösung zu finden hat, mit welcher den Interessen aller Parteien Rechnung zu tragen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070024.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009