RS Vwgh 1994/2/18 90/07/0024

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §21 Abs1 idF 1979/029;

Rechtssatz

Für die einzelne Partei besteht kein Anspruch darauf, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden, da die Behörde gemäß § 21 Abs 1 Slbg FlVfLG 1973 unter anderem die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und eine Gesamtlösung zu finden hat, mit welcher den Interessen aller Parteien Rechnung zu tragen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070024.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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