RS Vwgh 1994/2/18 93/12/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1994
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0156 E 28. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung darstellt, reicht es iSd § 38 Abs 2 Krnt DienstrechtsG aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Abschnitte besteht (Hinweis auf E 22.1.1987, 86/12/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120296.X01

Im RIS seit

16.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten