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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0156 E 28. Juni 1989 RS 2Stammrechtssatz
Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung darstellt, reicht es iSd § 38 Abs 2 Krnt DienstrechtsG aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Abschnitte besteht (Hinweis auf E 22.1.1987, 86/12/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120296.X01Im RIS seit
16.03.2001Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010